Naturheilpraxis HEALTH & MORE 

by Tobias Ballichar

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Naturheilpraxis HEALTH & MORE by Tobias Ballichar

Stand:01.03.2021  

§ 1 Anwendungsbereich der AGB

a)      Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Heilpraktiker und Patient als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.  

b)     Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, durch konkludentes (stillschweigend/ nonverbales) Handeln annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose oder Therapie wendet.  

c)      Nicht hierunter fallen insbesondere Geburtshilfe, Leichenschau, Zahnheilkunde, die Anwendung von Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln, welche der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegen, erfordern, sowie Geschlechtskrankheiten und Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz.  

d)     Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere, wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.  

e)     Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten, unter Berücksichtigung von eventuellen Behandlungsverboten und seiner Sorgfaltspflicht, anwendet. Vielfach werden vom Heilpraktiker auch Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt, auch nicht allgemein erklärbar sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal- funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Ein subjektiver erwarteter Erfolg kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er dies dem Heilpraktiker gegenüber vor Behandlungsbeginn schriftlich zu erklären.   


§ 2 Kündigung des Behandlungsvertrages

a)      Der Behandlungsvertrag kann jederzeit von beiden Parteien ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.  

b)     Eine Kündigung durch den Heilpraktiker zur Unzeit ist jedoch nur zulässig soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Patient erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte nicht, unzutreffend oder vorsätzlich lückenhaft erteilt, wenn der Heilpraktiker aufgrund einer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in einen Gewissenskonflikt bringen könnten. Zum Zeitpunkt der Kündigung entstandene Honoraransprüche des Heilpraktikers bleiben von der Kündigung unberührt.   


§ 3 Mitwirkung des Patienten

a)      Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Jedoch hat der jeweilige Patient die vereinbarten Verhaltensanweisungen befolgen, da ansonsten kein Behandlungserfolg zu erwarten ist. Hierzu hat der Patient jederzeit die Möglichkeit sich aktiv in die Therapieplanung einzubringen um evtl. Behandlungsalternativen zu schaffen. Der daraus resultierende Behandlungsplan ist zu befolgen. Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Patient Beratungsinhalte negiert (ablehnt), erforderlich Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.  


§ 4 Honorierung des Heilpraktikers

a)      Der Heilpraktiker hat für seine Dienste Anspruch auf ein Honorar, welches nicht an das GebüH angelehnt ist. Eine Inanspruchnahme eines Termins in der Naturheilpraxis HEALTH & MORE by Tobias Ballichar ist eine kostenpflichtige Leistung die zur Zahlung verpflichtet; diese richten sich nach der jeweiligen Art des Behandlungstermins.  

b)     Private Krankenversicherungen oder Zusatzversicherungen erstatten nicht in jedem Fall den vollen Rechnungsbetrag.  

c)      Die Honorare sind direkt mit EC-Cash im Laden mit Rechnungsausstellung nach Behandlungsabschluss zu begleichen.  

d)     In der Naturheilpraxis HEALTH & MORE by Tobias Ballichar wird ausschließlich auf Bestellung, d.h. es gibt keine freie Sprechstunde, gearbeitet. Demnach ist es nicht möglich bei einem Terminausfall, den nächsten Patienten vorzuziehen. Es wird daher um die Mithilfe und Verständnis seitens des Patienten gebeten, dass Terminverschiebungen oder Terminabsagen spätestens 24 Stunden vor dem Termin per Telefon (Anrufbeantworter) oder per E-Mail abzusagen oder zu verschieben. Termine für montags müssen samstags abgesagt werden. Bei Terminen die später abgesagt werden (weniger als 24 Stunden vorher), wird eine Ausfallpauschale als Vergütung gemäß §§ 611, 615 BGB in Rechnung gestellt und in der vollen Höhe der Behandlung berechnet. Die vorstehende Zahlungspflicht tritt nicht ein, wenn der Patient mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin absagt.  

e)     Besitzer einer Geldwertkarte (deren Gültigkeit bei Praxisbestand besitzt) müssen vereinbarte Termine einhalten, da ansonsten der Anspruch auf die Leistung verfällt. Terminverschiebungen sind auch hier bis zu 24 Stunden vorher möglich.  

f)       In der Praxis werden weder Medikamente noch Materialien (Hyaluron, etc) bevorratet. Nach ausführlicher Beratung kann ein Folgetermin nötig sein, wenn spezielle Materialien durch die Praxis bestellt werden müssen. In diesem Fall werden vorab 50% der Behandlungskosten zzgl. Materialkosten im Vorfeld fällig. 


§ 5 Vertraulichkeit/ Schweigepflicht der Behandlung

a)      Der Heilpraktiker behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient zustimmen wird.  

b)     Absatz a) ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist- beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz a) ist nicht ferner anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.  

c)      Der Heilpraktiker führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte oder elektronische Patientendatei). Dem Patienten steht eine Einsicht in die Handakte jederzeit zu, er kann diese Handakte aber nicht heraus verlangen. Absatz b) bleibt unberührt. Der Patient stimmt der elektronischen Verarbeitung seiner Daten zu.  

d)     Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der Heilpraktiker kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte und elektronischen Patientendatei. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigeführt. Die Kopien erhalten einen Vermerk die Originale verbleiben in der Behandlungsakte.  


§ 6 Terminvereinbarungen

a)      Eine Inanspruchnahme eines Termins in der Naturheilpraxis HEALTH & MORE by Tobias Ballichar ist eine kostenpflichtige Leistung die zur Zahlung verpflichtet; diese richten sich je nach der jeweiligen Art des Behandlungstermins. Liegt eine Geldwertkarte dem Patienten vor, so ist er verpflichtet diese bei Terminvereinbarung vorab anzugeben, da ansonsten regulär die Behandlung mit EC Karte oder Überweisung auf das angegebene Praxiskonto zu zahlen ist.  

b)     In der Naturheilpraxis HEALTH & MORE by Tobias Ballichar wird ausschließlich auf Bestellung, d.h. es gibt keine freie Sprechstunde, gearbeitet. Demnach ist es nicht möglich bei einem Terminausfall, den nächsten Patienten vorzuziehen. Es wird daher um die Mithilfe und Verständnis seitens des Patienten gebeten, dass Terminverschiebungen oder Terminabsagen spätestens 24 Stunden vor dem Termin per Telefon (Anrufbeantworter) abzusagen oder zu verschieben. Termine für montags müssen samstags abgesagt werden. Bei Terminen die später abgesagt werden (weniger als 24 Stunden vorher), wird eine Ausfallpauschale in der vollen Höhe der Behandlung berechnet. Die vorstehende Zahlungspflicht tritt nicht ein, wenn der Patient mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin absagt.  

c)      Besitzer einer Geldwertkarte (deren Gültigkeit im Praxisbestand besitzt) müssen vereinbarte Termine einhalten, da ansonsten der Anspruch auf die Leistung verfällt. Terminverschiebungen sind auch hier bis zu 24 Stunden vorher möglich.  

d)     Für den Fall, dass der Praxisinhaber Termine absagen und/ oder verschieben muss, verpflichten sich der Patient bei der Terminvergabe eine Telefonnummer anzugeben unter der er im Notfall zu erreichen ist. Es wird der nächst mögliche Ersatztermin angeboten.  

e)     In der Naturheilpraxis HEALTH & MORE by Tobias Ballichar wird ausschließlich auf Bestellung, d.h. es gibt keine freie Sprechstunde, gearbeitet. Zum vereinbarten Termin wird der Patient nach Möglichkeit nicht überpünktlich zu erscheinen. Denn wenn der Heilpraktiker sich noch in einer vorherigen Behandlung befindet, kann es sonst zu unvorhergesehenen Wartezeiten kommen und somit der Patient/ Klient warten muss bis dieser vom Heilpraktiker abgeholt wird. Verspätungen des Patienten begründen keine Nachbehandlungspflicht durch den Heilpraktiker. Eine Kürzung der Behandlungszeit durch Verspätung oder sonstigen Gründe des Patienten oder Besitzer einer Geldwertkarte, bedingt keine Kürzung des zu leistenden Honorars. In beiden Fällen wird das vereinbarte Honorar für die gesamte Zeiteinheit in Rechnung gestellt (siehe § 4d).  

f)       Nach Möglichkeit kommt der Patient/ Klient ohne Begleitung zum Termin. Wegen einhalten des Datenschutzes ist das Beisein von Begleitpersonen während der Behandlungen nicht gestattet. Als Ausnahme gilt bei minderjährigen Pat. Das Beisein eines Elternteils bzw. Sorgeberechtigten. In der Praxis befindet sich kein Wartebereich für Begleitpersonen.   


§ 7 Rechnungsstellung

a)      Der Patient erhält nach jedem Termin eine Rechnung. Die einfache Ausstellung erfolgt Gebührenfrei. Diese Rechnung enthält Namen und Anschrift des Heilpraktikers, den Namen und Anschrift sowie Diagnose und das Geburtsdatum des Patienten. Ebenso spezifiziert sind Behandlungszeitraum, bezahlte Honorare, Dritt- und Nebenleistungen.  

b)     Aus Beweis- oder Erstattungsgründen durch einen Kostenträger kann auch eine Ausfertigung der Rechnung, welche die vollständige Diagnose, jede Einzelleistung (Therapiespezifizierung) vereinbart werden. Der Patient wird hiermit belehrt, dass diese Rechnungsform bereits den Bruch der Vertraulichkeit und Verschwiegenheitspflicht bedeutet und des schriftlichen Auftrages des Patienten grundsätzlich widerspricht.  


§ 8 Honorarerstattung durch Dritte

a)      Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt.   


§ 9 Meinungsverschiedenheiten

a)      Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden zunächst mündlich und gegeben falls schriftlich vorzubringen.   


§ 10 Salvatorische Klausel

a)      Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrags oder AGB ungültig oder nichtig seine oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zur ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.   


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